Kindergeld

Kindergeld
Anwaltskanzlei in Düsseldorf berät Sie umfassend

Sollten Sie polnischer Staatsbürger sein und in Deutschland arbeiten, Ihre Kinder aber in Polen leben, dann haben Sie unter Umständen Anspruch auf Kindergeld. Allerdings kann es aufgrund der zu erfüllenden Voraussetzungen problematisch sein den Antrag zu stellen. Dies gilt ebenfalls für die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen. Gerne unterstützen wir von der Anwaltskanzlei SGH Rechtsanwälte in Düsseldorf Sie bei diesem Vorgang, auch wenn Sie bereits einen Antrag auf Kindergeld gestellt haben.

 

Kinder die bei einem anderen Elternteil im Polen leben, können einen Anspruch auf Kindergeld haben. Voraussetzung ist allerdings, dass der Wohnsitz des Antragstellers in Deutschland ist und die Kinder einen Wohnsitz in Polen haben. Dies gilt ebenfalls, wenn der geschiedene Vater in Deutschland arbeitet und wohnt. Auch hier kann ein Antrag auf Kindergeld gestellt werden.

 

Die Anwaltskanzlei SGH Rechtsanwälte unterstützt polnische Staatsbürger, die in Deutschland wohnen und bietet Ihnen eine kompetente Beratung an. Dies kann in deutscher und in polnischer Sprache erfolgen. Sollten Sie also nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, wird die Antragsstellung durch uns deutlich erleichtert.

Wann beginnt der Kindergeldanspruch?

Für einen Kindergeldanspruch wird keine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis benötigt. Bereits ab dem Monat seit dem der Antragsteller des Kindergeldes und seine Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in Deutschland begründen, beginnt der Kindergeldanspruch. Sollte ein Kind zum Beispiel in Polen leben und der Antragsteller kann einen Wohnsitz in Deutschland vorweisen, besteht ebenfalls Kindergeldanspruch nach deutschem Recht und die Leistungen müssen unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden. Dies gilt auch für Eltern, die getrennt leben oder wenn sich die Kinder in einer Ausbildung befinden.

Sollte also ein Ehepartner der Familie nach einer Scheidung wieder mit dem gemeinsamen Kind in ein EU-Heimatland zurückgehen, kann der in Deutschland verbleibende Partner Kindergeld beantragen. Allerdings ist auch hier das Gesetz, dass die Kinder der Familien, die im Ausland wohnen und keine Ausbildung absolvieren, nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten dürfen. Die Höhe des Einkommens ist hier nicht relevant. Dabei wird das Kindergeld von den zuständigen Familienkassen gewährt und muss auch dort beantragt werden.

Einspruch gegen einen Bescheid der Familienkasse

Auch gegen den Bescheid einer Familienkasse können Sie Einspruch erheben. In solch einem Fall können Sie Klage vor dem Finanzgericht erheben. Dabei vertreten wir Sie im Einspruchs- und eventuell späterem Klageverfahren. Dies gilt auch für den Fall, sollte die Familienkasse Ihr Kindergeld nicht auszahlen oder Ihren Antrag nicht bearbeiten.

Sie haben weitere Fragen zum Thema Kindergeld?

Sollten Sie ein rechtliches Problem mit der Kindergeldzahlung haben, sind wir von der Anwaltskanzlei SGH Rechtsanwälte die richtigen Ansprechpartner für Sie. Jetzt unter 0049 (211) 59 89 561 – 0 individuellen Beratungstermin in der Kanzlei von SGH Rechtsanwälte in Düsseldorf vereinbaren.

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