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Ausweitung des Anspruchs auf Kindergeld für arbeitslose Unionsbürger

Der Anspruch auf Kindergeld bisher

 
Der Anspruch auf das Kindergeld in Deutschland stand bisher nur den Unionsbürgern zu, die in Deutschland unbegrenzt einkommenssteuerpflichtig waren oder als solche behandelt wurden. Einfacher gesagt, ging es darum, dass man in Deutschland als Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union arbeiten musste, damit man auch einen Anspruch auf das Kindergeld hat. Anträge von Personen, die diese Bedingungen nicht erfüllt haben, wurden bislang grundsätzlich von der für das Kindergeld zuständigen Familienkasse abgelehnt.

 
Änderungen und ihre Hintergründe

 
Nun gibt es in diesem Bereich eine wichtige Änderung. Neulich ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ergangen, der auf die Anfrage des Finanzgerichts Bremen über die Konformität der deutschen Vorschriften geprüft hat. Der Anlass dafür war eine Klage einer bulgarischen Staatsbürgerin vor dem Finanzgericht in Bremen. Die Frau ist mit ihren drei Kindern nach Deutschland gezogen und war im Inland nicht berufstätig. Sie beantragte bei der zuständigen Familienkasse für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts in Deutschland das Kindergeld. Ihr Antrag wurde von der Familienkasse, mit der Begründung sie sei in Deutschland nicht berufstätig und damit auch nicht einkommenssteuerpflichtig, abgelehnt. Dagegen hat die Frau vor dem Finanzgericht in Bremen geklagt. Das Finanzgericht hat in diesem Fall den Europäischen Gerichtshof um die Prüfung der Konformität der deutschen Vorschriften mit dem EU-Recht gebeten. Das Ergebnis war, dass die deutschen Vorschriften in diesem Zusammenhang nicht konform mit dem EU-Recht seien und Unionsbürger in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts ein Anspruch auf das Kindergeld zustehe. Das gelte unter Bedingung, dass sie sich In Deutschland legal aufhalten. Dann sind sie in diesem Kontext nach dem EU-Recht genau so zu behandeln wie deutsche Staatsangehörige – so der Europäische Gerichtshof in Urt. v. 01.08.2022, Az. C-411/20

 
Die Entscheidung nimmt auch praktische Bedeutung für Unionsbürger, die nach Deutschland ziehen, an. Durch die oben genannte Entscheidung können zukünftig nämlich auch Arbeitslose Unionsbürger in Deutschland, die sich hier legal aufhalten, zumindest für die ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland das Kindergeld beantragen und dürfen eine positive Entscheidung erwarten. Sofern man also nach Deutschland mit dem Ziel, hier zu wohnen, hergekommen ist, darf man das Kindergeld praktisch bereits ab dem ersten Tag beantragen und der Antrag sollte von der Familienkasse grundsätzlich bewilligt werden. Sollte dieser jedoch trotzdem aus dem Grund abgelehnt werden, weil man nicht berufstätig ist, kann man sich in einem Einspruch auf die oben genannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs berufen.

 
Zu den Tätigkeiten, die in Ihrem Kindergeldfall getätigt werden müssen, beraten und unterstützen wir Sie gerne in unserer Kanzlei.

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