Aktuelles

Abofalle und Abmahnungen – Gefahren aus dem Internet

Jeder von uns ist nahezu täglich im Internet. Kein Wunder auch, denn das Internet bietet scheinbar unendlich viele Möglichkeiten, sich das Leben zu erleichtern und interessant zu gestalten: Kontaktpflege mit neuen und alten Freunden, mit der Familie aus dem Ausland, schnell mal ein Kochrezept für das Abendessen raussuchen oder ein Wochenendtrip nach Barcelona buchen.

 

Bei der ganzen Gestaltungsfreiheit wird aber häufig übersehen, dass es eine Kehrseite gibt. Es fängt damit an, dass man als Internetnutzer persönliche Daten preisgibt und damit auch für dubiose Geschäftsleute im Internet zum leichten Opfer wird. Grundsätzlich ist aber festzuhalten, dass niemand vor betrügerischen Praktiken im Internet sicher ist. Auch bei größter Vorsicht kann passieren, dass unerwartet eine Abmahnung ins Haus kommt, bei der auch mehrere Tausend Euro fällig werden können.

 

Nachfolgend möchte ich gerne zwei große Felder aus unserer anwaltlichen Praxis vorstellen:

 

Es geht zum einen um Abofallen, in die man getappt ist. Dabei geht es konkret darum, dass man einen Vertrag geschlossen hat, ohne es tatsächlich gewollt zu haben. Es gibt zahlreiche Arten von Abofallen. Die am meisten verbreiteten sind eine angeblich kostenlose Registrierung für Onlineangebote, die dann doch etwas kosten. Daneben gibt es die Variante des Probeabo, die etwa bei Online-Dating-Portalen vorkommt. Auch ein am Telefon geschlossener Vertrag, ohne dass man das bemerkt hat, ist nach wie vor eine beliebte Abzocke.

 

Rechtlich gesehen kommt in solchen Fällen kein wirksamer Vertrag zustande. Dafür müssten sich beide Seiten dahingehend geeinigt haben, dass sie einen Vertrag schließen wollen. Wurde also nicht hinreichend über die Kostenpflicht aufgeklärt, ist kein Vertrag zustande gekommen. Folge ist, dass die in Rechnung gestellte Leistung nicht bezahlt werden muss. Man ist also gut beraten, wenn man nicht bezahlt. Nichtsdestotrotz muss unbedingt gehandelt werden, denn der andere gibt sicher nicht so schnell nach. Zu erwarten sind dann, Zahlungserinnerungen, Mahnungen, Drohungen mit Inkasso und Gericht.

 

Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn sich die beiden Vertragspartner insbesondere über Laufzeit und Preis einig sind. Das bedeutet also, wenn Ihnen nicht bewusst war, dass der Vertrag langfristig zu einem bestimmten Preis läuft, können Sie den Vertrag anfechten. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Vertrag versehentlich abgeschlossen wurde. Dann spricht man von der sogenannten Anfechtung wegen Irrtums.

 

Außerdem steht jedem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Nach deutschem Recht beträgt die Widerrufsfrist vierzehn Tage. In vielen Fällen ist aber auch noch später ein Widerruf möglich. Das zu beurteilen, ist aber oft nicht einfach und erfordert genaue Sachkenntnis. Aus der Praxis wissen wir, dass der Vertragspartner auch bei noch nicht abgelaufener Frist nicht sofort einlenken will.

 

Bitte beachten Sie, dass das Zahlen der Rechnung so ausgelegt werden kann, dass Sie mit dem Vertrag einverstanden sind. Zahlen Sie also grundsätzlich nicht. Eine wichtige Ausnahme gilt aber, wenn Sie bereits einen gerichtlichen Mahnbescheid bekommen haben. Dann muss schnell gehandelt werden, da sonst der vermeintliche Vertragspartner einen Vollstreckungsbescheid erlangt, auf dessen Grundlage er bei Ihnen eine Pfändung durchführen kann.

 

Ein anderes großes Gefahrenfeld im Internet ist die Störerhaftung beim WLAN. Das bedeutet Ihre Verantwortung, weil sie sich kabellos ins Internet einwählen können und es auch ggf. anderen ermöglichen.

 

Ein klassischer Fall ist das Herunterladen von Liedern oder Filmen aus dem Internet. Wir stellen in unserer Praxis häufig fest, dass es kein Unrechtsbewusstsein für dieses Handeln gibt. Gerade bei Jugendlichen ist das Denken vorherrschend, man tue nichts Illegales. Dem ist aber nicht so. Das unerlaubte Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Inhalten ist eine Rechtsverletzung und kann damit geahndet werdet. Es ist aber auch denkbar, dass Sie Ihr WLAN nicht ausreichend gegen den Zugriff durch Dritte geschützt haben. Wenn der Betroffene Pech hat, dann haftet er nicht nur zivilrechtlich, sondern muss sich auch noch vor dem Strafrichter verantworten.

 

Auch wenn Sie sich keiner Schuld bewusst sind, nehmen Sie eine Abmahnung immer ernst. Dennoch sollten Sie erstmal nichts unterschreiben. Sie sollen laut Abmahnung eine Unterlassungserklärung unterschreiben, zum Beispiel den betreffenden Film nicht mehr auf Tauschbörsen zu verbreiten, und die Kosten des abmahnenden Anwalts tragen. Zudem wird bei Wiederholung eine Vertragsstrafe festgesetzt. Als Betroffener sollten Sie umgehend Rechtsrat einholen und das weitere Vorgehen abstimmen. Die Forderungen sind häufig überhöht. Die Unterlassungserklärungen sind darüber hinaus oft zu weitgehend gefasst, weshalb in den meisten Fällen eine modifizierte Erklärung in Betracht kommt.

 

Bitte beachten Sie, dass der vorstehende Beitrag keine Rechtsberatung darstellt und auch eine solche nicht ersetzen kann. Es kommt stets auf den Einzelfall an. Die Beurteilung, wie in einem konkreten Fall zu verfahren ist, erfordert die Kenntnis der Sachlage. Haben Sie hierzu Fragen oder sind Sie gar betroffen, können Sie sich gerne an uns wenden.

IHRE KANZLEI
Unsere Schwerpunkte

Mietrecht

mietrecht

IT-Recht

it-recht

Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Steuerrecht

steuerrecht

Erbrecht

erbrecht

Familienrecht

Familienrecht

Scroll to Top